TE Vfgh Beschluss 1987/2/26 B447/85

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Veröffentlicht am 26.02.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, BGBl 125/1962
IPR-G §9
IPR-G §12
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Da der nach schweizerischem Recht ernannte Vormund dem Beschwerdeführer (Schweizer Staatsangehöriger) die Zustimmung zur Beschwerdeerhebung nicht erteilt hat, fehlt die Prozeßvoraussetzung der Legitimation (§§9, 12 IPRG BGBl. 304/1978; Art10 iVm. Art1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, BGBl. 125/1962; Art369 des (Schweizer) ZGB, betreffend die Vormundschaft über mündige Personen, die geisteskrank oder geistesschwach sind)

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

In seiner Beschwerde vom 24. Juni 1985 wendet sich der Einschreiter - ein Schweizer Staatsangehöriger - gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 5. Juni 1986, mit dem über ihn gemäß §3 Abs1 und 2 lita iVm §4 des Fremdenpolizeigesetzes 1954, BGBl. Nr. 75, ein befristetes Aufenthaltsverbot verhängt wurde.

Über den Bf. ist mit Beschluß des Regierungsrates des Kantons Schwyz die Vormundschaft errichtet worden. Als Vormund wurde A K, Vormundschaftsverwalter, ernannt.

Der Vormund hat innerhalb der ihm vom VfGH mit Aufforderung vom 30. Oktober 1986 gestellten Frist die Einwilligung zur Beschwerdeerhebung nicht erteilt.

Da der Vormund dem Bf. die Zustimmung zur Beschwerdeerhebung nicht erteilt hat, fehlt die Prozeßvoraussetzung der Legitimation (§§9, 12 IPRG

BGBl. 304/1978; Art10 iVm Art1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, BGBl. 125/1962; Art369 des (Schweizer) ZGB, betreffend die Vormundschaft über mündige Personen, die geisteskrank oder geistesschwach sind). Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der Beschwerdeführung gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG abzuweisen.

Die Beschwerde war gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (vgl. VfSlg. 5711/1968; VfGH 25. Feber 1985, B627/84).

Schlagworte

VfGH / Legitimation, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B447.1985

Dokumentnummer

JFT_10129774_85B00447_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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