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L71017 Mietwagengewerbe Taxigewerbe FiakergewerbeNorm
GelVerkG §1 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2005/03/0210 E 3. September 2008Rechtssatz
Der Wortlaut der Verordnungsermächtigung in § 13 Abs 4 GelVerkG legt nahe, dass unter "Standortgemeinde" im Sinne des § 8 Tir PersonenbeförderungsbetriebsO 2000 die Gemeinde des Standortes der Konzession, nicht aber (auch) die Gemeinde des Standorts einer weiteren Betriebsstätte zu verstehen ist: Wenn in dieser Bestimmung "Konzessionen mit einem Standort außerhalb der betreffenden Gemeinde" genannt werden, bezieht sich diese Formulierung dem Wortsinn nach auf die Gemeinde des Standortes der Konzession. Es besteht kein Hinweis dafür, dass - davon abweichend - in der auf Grundlage des GelVerkG erlassenen Tir PersonenbeförderungsbetriebsO 2000 der Begriff der "Standortgemeinde" undifferenziert weit, also im Sinne der Auslegung, wonach unter "Standortgemeinde" im Sinne des § 8 Tir PersonenbeförderungsbetriebsO 2000 auch die weitere Bestriebsstätte zu verstehen sei. Im Gegenteil: Gemäß § 6 Tir PersonenbeförderungsbetriebsO 2000 sind im Fahrzeug (ua) "der Standort des Gewerbeinhabers" und die "für die Standortgemeinde" festgelegten Tarife gut sichtbar anzubringen. Diese Bestimmung geht also offenkundig von einer Standortgemeinde (und nicht mehreren) aus (Näheres im vorliegenden Erkenntnis).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005030211.X01Im RIS seit
08.10.2008Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009