RS Vwgh 2008/9/3 2005/03/0211

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.2008
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Index

L71017 Mietwagengewerbe Taxigewerbe Fiakergewerbe
Platzfuhrwerkgewerbe Tirol
50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §1 Abs2;
GelVerkG §10 Abs4;
GelVerkG §5 Abs1 Z3;
GelVerkG 1996 §13 Abs4;
GewO 1994 §345 Abs2;
GewO 1994 §345 Abs4;
GewO 1994 §376 Z16;
GewO 1994 §376 Z28 Abs2;
GewO 1994 §46 Abs1;
PersonenbeförderungsbetriebsO Tir 2000 §6;
PersonenbeförderungsbetriebsO Tir 2000 §8;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2005/03/0210 E 3. September 2008

Rechtssatz

Der Wortlaut der Verordnungsermächtigung in § 13 Abs 4 GelVerkG legt nahe, dass unter "Standortgemeinde" im Sinne des § 8 Tir PersonenbeförderungsbetriebsO 2000 die Gemeinde des Standortes der Konzession, nicht aber (auch) die Gemeinde des Standorts einer weiteren Betriebsstätte zu verstehen ist: Wenn in dieser Bestimmung "Konzessionen mit einem Standort außerhalb der betreffenden Gemeinde" genannt werden, bezieht sich diese Formulierung dem Wortsinn nach auf die Gemeinde des Standortes der Konzession. Es besteht kein Hinweis dafür, dass - davon abweichend - in der auf Grundlage des GelVerkG erlassenen Tir PersonenbeförderungsbetriebsO 2000 der Begriff der "Standortgemeinde" undifferenziert weit, also im Sinne der Auslegung, wonach unter "Standortgemeinde" im Sinne des § 8 Tir PersonenbeförderungsbetriebsO 2000 auch die weitere Bestriebsstätte zu verstehen sei. Im Gegenteil: Gemäß § 6 Tir PersonenbeförderungsbetriebsO 2000 sind im Fahrzeug (ua) "der Standort des Gewerbeinhabers" und die "für die Standortgemeinde" festgelegten Tarife gut sichtbar anzubringen. Diese Bestimmung geht also offenkundig von einer Standortgemeinde (und nicht mehreren) aus (Näheres im vorliegenden Erkenntnis).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005030211.X01

Im RIS seit

08.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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