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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;Rechtssatz
Es ist der Behörde nicht verwehrt, bei der Beurteilung des Gesamtverhaltens des Einbürgerungswerbers - neben dem nach der Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft nach § 20 Abs. 1 StbG gesetzten Fehlverhalten, das für das Vorliegen eines Einbürgerungshindernisses gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG den Ausschlag gibt - auch vor der Zusicherung begangene Übertretungen heranzuziehen (vgl. bereits das hg. E vom 21. April 1999, Zl. 98/01/0341, mwN). Im Beschwerdefall ist der Behörde daher zuzustimmen, wenn sie die erheblichen Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den Einbürgerungswerber in den Jahren 2002, 2003, 2004 als ins Gewicht fallende Verstöße gegen Schutznormen, die der Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs dienen, gewertet hat (vgl. das hg. E vom 23. Februar 2006, Zl. 2004/01/0459, mwN). Insbesondere ist ihr aber nicht entgegen zu treten, wenn sie es als gravierenden Verstoß gewertet hat, dass der Einbürgerungswerber bereits einen Monat nach Zusicherung der Staatsbürgerschaft (hier mit Bescheid vom 26. April 2004) wiederum die zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich, diesmal im Ortsgebiet und in weit größerem Ausmaß als bei den vorangegangenen Tathandlungen, überschritten hat und davon ausgehend ihre vor Zusicherung getroffene Prognose revidierte. Auch konnte im Zeitpunkt der Bescheiderlassung betreffend die Ablehnung der Verleihung der Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG noch nicht von einem längeren Wohlverhalten des Einbürgerungswerbers ausgegangen werden. (Hier: Der Bescheid betreffend die Ablehnung der Verleihung erging am 18. September 2006.)
Schlagworte
Überschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006010740.X01Im RIS seit
09.10.2008Zuletzt aktualisiert am
19.02.2009