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25/04 Sonstiges StrafprozessrechtNorm
ASVG §293;Rechtssatz
Gemäß § 10 Abs. 5 StbG müssen die festen und regelmäßigen Einkünfte des Verleihungswerbers zum Entscheidungszeitpunkt für die letzten drei Jahre nachgewiesen werden und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 ASVG entsprechen, die einer jährlichen Anpassung unterliegen (§ 293 Abs. 2 ASVG). In der Literatur wird dazu die Auffassung vertreten, es sei der gesamte Zeitraum von drei Jahren zu betrachten, sodass eine Durchrechnung des Einkommens über 36 Monate, beispielsweise bei "schwankendem" Einkommen oder bei Saisonarbeiterinnen, zulässig sei, sofern während der gesamten Zeit keine Sozialhilfe in Anspruch genommen wurde (Fessler/Keller/Pommerening-Schober/Szymanski, Das neue österreichische Staatsbürgerschaftsrecht7, 105). Diese Rechtsansicht wird vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt. Der Gesetzgeber hat mit der Anordnung eines dreijährigen Beobachtungszeitraumes das Erfordernis einer nachhaltigen Einkommenssicherung in entsprechender Höhe postuliert. Dem könnte bei einer Durchrechnung des Einkommens über einen Zeitraum von drei Jahren vor allem dann nicht Rechnung getragen werden, wenn sich die Einkommensverhältnisse so gestalten würden, dass der Einbürgerungswerber zwar zu Beginn der Beobachtung weit über den maßgeblichen Richtsätzen nach dem ASVG läge, diese in der Folgezeit bis zur Entscheidung über sein Verleihungsgesuch aber unterschreitet, wodurch er zwar bei einer Durchschnittsbetrachtung die Richtsätze nach dem ASVG noch erreichte, aufgrund der Entwicklung seines Einkommens aber zu befürchten ist, dass er in Zukunft seine Lebensführung nicht mehr ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe meistern können wird. Auch der ausdrückliche Verweis des Gesetzes auf die Notwendigkeit von "festen und regelmäßigen" Einkünften in entsprechender Höhe spricht dagegen, den Durchrechnungszeitraum in einer Dauer zuzulassen, der es ermöglichen würde, dass der Einbürgerungswerber durch einen kurzfristigen (aber sehr hohen) Verdienst (und gar keine oder sehr niedrige Einkünfte in der restlichen Zeit) innerhalb der letzten drei Jahre die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 5 StbG erfüllen würde. Dem berechtigten Einwand, es müsse auch (etwa saisonbedingten) Einkommensschwankungen Rechnung getragen werden, kann dadurch ausreichend Rechnung getragen werden, dass bei der Einkommensermittlung eine Durchrechnung über das Kalenderjahr stattfindet und das so errechnete monatliche Durchschnittseinkommen den für dieses Jahr maßgeblichen Richtsätzen nach § 293 ASVG gegenübergestellt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008010494.X05Im RIS seit
08.10.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013