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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Nach der hg. Rechtsprechung werden bei unvertretenen Berufungswerbern besondere Anforderungen an die Formulierung von Verbesserungsaufträgen gestellt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2005, Zl. 2001/03/0451). Da die Berufung im Beschwerdefall durch befugte Parteienvertreter eingebracht wurde und daher auch der Verbesserungsauftrag diesen zugestellt wurde, kann dahin gestellt bleiben, ob die zumindest sprachlich unglückliche Ausdrucksweise im Verbesserungsauftrag (es wurde zwar § 13 Abs. 3 AVG zitiert, jedoch kein Auftrag zur Verbesserung erteilt, sondern "Gelegenheit gegeben", eine "Begründung nachzureichen", die Belehrung über die Rechtsfolgen einer nicht rechtzeitigen Entsprechung ist insoferne unpräzise, als die Zurückweisung bei nicht rechtzeitiger Verbesserung nicht "nach der Aktenlage als unbegründet" zu erfolgen hat) allenfalls dazu führen konnte, dass einem unvertretenen Adressaten die rechtliche Bedeutung des Auftrags nicht klar genug sein könnte (vgl. zu Verbesserungsaufträgen gegenüber nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertretene Parteien das hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 2001, Zl. 99/05/0178, mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 22. Februar 1994, Zl. 93/04/0218). Da der Auftrag insbesondere eine (wenngleich sprachlich nicht ganz präzise bzw. uU missverständliche) Belehrung über die Rechtsfolgen der nicht rechtzeitigen Verbesserung enthielt und sich ausdrücklich auf § 13 Abs. 3 AVG berief, ist jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang eines Auftrags an berufsmäßige Parteienvertreter von seiner Wirksamkeit auszugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007170105.X02Im RIS seit
27.10.2008Zuletzt aktualisiert am
31.01.2009