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16/02 RundfunkNorm
ORF-G 2001 §31 idF 2001/I/083;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2008/17/0166 E 17. November 2008 2009/17/0017 E 17. Juni 2009 2009/17/0019 E 27. Februar 2009Rechtssatz
Schon die Überschrift vor § 31 ORF-G ("Programmentgelt") legt nahe, dass eine Austauschbeziehung zwischen dem Empfang der Programme des ORF und dem dafür zu leistenden Entgelt besteht. Näheres ergibt sich dann aus § 31 Abs. 1 erster Satz leg. cit, wonach jedermann zum Empfang der Hörfunk- bzw. Fernsehsendungen des ORF gegen ein fortlaufendes Programmentgelt berechtigt ist. Dieses Programmentgelt ist gemäß § 31 Abs. 3 erster Satz unabhängig von der Häufigkeit und der Güte der Sendungen oder ihres Empfanges zu zahlen. Von dieser (in einem Austauschverhältnis stehenden) Pflicht zur Entrichtung des Programmentgeltes ist aber die Art und Weise deren Entrichtung zu unterscheiden, wobei diesbezüglich der Gesetzgeber schon in § 31 Abs. 3 zweiter Satz sowie in § 31 Abs. 4 ORF-G auf die Rundfunkgebühren verweist. Aus diesem Verweis hinsichtlich des Beginnes und des Endes der Pflicht sowie einer allfälligen Befreiung kann nicht darauf geschlossen werden, dass auch der Inhalt dieser Verpflichtung mit der des Rundfunkgebührengesetzes übereinstimme. Ein Programmentgelt nach dem ORF-G ist nämlich nach diesem Gesetz nur bei einem Empfang der Hörfunk- bzw. Fernsehsendungen des ORF zu entrichten. Damit bedeutet der dargelegte Verweis des ORF-G auf das RGG, dass für die Zwecke des Programmentgelts eine betriebsbereite Rundfunkempfangsanlage nur dann vorliegt, wenn diese Anlage die Programme des ORF empfangen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008170059.X01Im RIS seit
25.11.2008Zuletzt aktualisiert am
08.07.2015