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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Die Vorstellungsbehörde ist nicht gehindert, auch eine nicht explizit geltend gemachte Verletzung der subjektiven Rechte der Vorstellungswerberin aufzugreifen. Die Vorstellungsbehörde ist nicht auf die Prüfung der ausdrücklich geltend gemachten Rechtsverletzungen beschränkt.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006170115.X01Im RIS seit
12.11.2008Zuletzt aktualisiert am
30.05.2016