RS Vwgh 2008/9/4 2006/17/0115

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Veröffentlicht am 04.09.2008
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art119a Abs5;

Rechtssatz

Die Vorstellungsbehörde ist nicht gehindert, auch eine nicht explizit geltend gemachte Verletzung der subjektiven Rechte der Vorstellungswerberin aufzugreifen. Die Vorstellungsbehörde ist nicht auf die Prüfung der ausdrücklich geltend gemachten Rechtsverletzungen beschränkt.

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006170115.X01

Im RIS seit

12.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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