RS Vwgh 2008/9/4 2007/17/0105

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Veröffentlicht am 04.09.2008
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs3;
VStG §24;

Rechtssatz

Gemäß § 63 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 24 VStG ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Berufung in Verwaltungsstrafsachen den Bescheid zu bezeichnen hat, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat; hiebei darf wohl bei der Auslegung des Begriffes "begründeter Berufungsantrag" kein übertriebener Formalismus angewendet werden, aus der Eingabe muss jedoch ersichtlich sein, aus welchen konkreten Erwägungen die Partei die in Berufung gezogene Entscheidung bekämpft. § 63 Abs. 3 AVG verlangt somit eine Darstellung der Partei, ob und aus welchen Gründen sie den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des von der Behörde angenommenen Sachverhaltes oder hinsichtlich der Beurteilung der Rechtslage bekämpft (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 8. September 1998, Zl. 98/03/0190, und vom 19. Dezember 2005, Zl. 2001/03/0451). Das Fehlen eines derartigen begründeten Berufungsantrags stellt (nach der Fassung des AVG seit BGBl. I Nr. 158/1998) einen verbesserungsfähigen Mangel dar (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 2007, Zl. 2006/05/0160).

Schlagworte

BerufungsverfahrenVerbesserungsauftrag Bejahung Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007170105.X01

Im RIS seit

27.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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