RS Vwgh 2008/9/4 2008/17/0143

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Veröffentlicht am 04.09.2008
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Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L37163 Kanalabgabe Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
L82303 Abwasser Kanalisation Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
BauO NÖ 1996 §77 Abs1;
KanalG NÖ 1977;
LAO NÖ 1977 §94 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Wenn auch das NÖ Kanalgesetz 1977 hinsichtlich des Bestehens der Anschlusspflicht nicht zwingend auf das Vorliegen eines Anschlusspflichtbescheides abstellt und insoweit nicht jener Fall vorliegt, in dem die Lehre von der sogenannten Tatbestandswirkung eines Bescheides spricht (vgl. Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8, Rz 474), sondern das Bestehen der Anschlusspflicht eine Vorfrage für die Verwirklichung des Abgabentatbestandes ist, so entfaltet dennoch der rechtskräftige Anschlusspflichtbescheid (sofern es einen solchen gibt) Bindungswirkung für das Abgabenverfahren (vgl. zur Bindungswirkung und ihrer Ableitung aus § 38 AVG Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4, 232; für das Abgabenverfahren ergibt sich die Bindungswirkung aus den analogen Regelungen über die Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens im Falle von Vorfragen, wie § 94 Abs. 1 NÖ Abgabenordnung). Dies auch ungeachtet des zwischenzeitigen Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 1996, da gemäß § 77 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 "sämtliche baubehördliche Bescheide" "bestehen" blieben.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008170143.X02

Im RIS seit

28.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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