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L34003 Abgabenordnung NiederösterreichNorm
AVG §38;Rechtssatz
Wenn auch das NÖ Kanalgesetz 1977 hinsichtlich des Bestehens der Anschlusspflicht nicht zwingend auf das Vorliegen eines Anschlusspflichtbescheides abstellt und insoweit nicht jener Fall vorliegt, in dem die Lehre von der sogenannten Tatbestandswirkung eines Bescheides spricht (vgl. Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8, Rz 474), sondern das Bestehen der Anschlusspflicht eine Vorfrage für die Verwirklichung des Abgabentatbestandes ist, so entfaltet dennoch der rechtskräftige Anschlusspflichtbescheid (sofern es einen solchen gibt) Bindungswirkung für das Abgabenverfahren (vgl. zur Bindungswirkung und ihrer Ableitung aus § 38 AVG Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4, 232; für das Abgabenverfahren ergibt sich die Bindungswirkung aus den analogen Regelungen über die Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens im Falle von Vorfragen, wie § 94 Abs. 1 NÖ Abgabenordnung). Dies auch ungeachtet des zwischenzeitigen Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 1996, da gemäß § 77 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 "sämtliche baubehördliche Bescheide" "bestehen" blieben.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008170143.X02Im RIS seit
28.10.2008Zuletzt aktualisiert am
08.05.2015