RS Vwgh 2008/9/4 2006/01/0074

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.2008
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs4 Z1;
StbG 1985 §10 Abs5 Z3;

Rechtssatz

Gemäß § 10 Abs. 4 Z 1 iVm Abs. 5 Z 3 StbG - in der hier maßgeblichen Fassung vor der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, BGBl. I 37/2006, - kann die Verleihung der Staatsbürgerschaft auch ohne den in § 10 Abs. 1 Z 1 StbG vorausgesetzten 10-jährigen ununterbrochenen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet erfolgen, wenn der Verleihungswerber seit mindestens sechs Jahren seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat und der Nachweis nachhaltiger persönlicher und beruflicher Integration erbracht ist. Zur maßgeblichen Rechtslage und zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals der nachhaltigen persönlichen und beruflichen Integration ist vorweg insbesondere auf das hg. E vom 11. Oktober 2000, Zl. 2000/01/0227, zu verweisen (vgl. hiezu zuletzt in Zusammenhang mit § 12 StbG das hg. E vom 10. April 2008, Zl. 2005/01/0114, mit Verweisen auf die Folgejudikatur, in Zusammenhang mit § 10 Abs. 4 und 5 StbG das hg. E vom 27. Februar 2007, Zl. 2005/01/0384, mwN). Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert sich in dieser Hinsicht an der in den Gesetzesmaterialien (RV 1283 BlgNR XX. GP, 8) ausdrücklich so formulierten Ansicht, der "Nachweis nachhaltiger persönlicher und beruflicher Integration" werde "dann als erbracht gelten, wenn der Fremde sowohl beschäftigungsrechtlich (zB Arbeitserlaubnis, Befreiungsschein) als auch fremdenrechtlich (zB unbefristete weitere Niederlassungsbewilligung) eine bis auf Weiteres gesicherte Position in Österreich hat und hier persönlich nachhaltig verankert ist (zB Familie lebt mit dem Fremden in Österreich, Kinder besuchen die Schule usw.)" (vgl. das hg. E vom 13. Dezember 2005, Zl. 2003/01/0329, mit Verweis auf das obzitierte E vom 11. Oktober 2000, Zl. 2000/01/0227).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006010074.X01

Im RIS seit

03.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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