RS Vwgh 2008/9/4 2005/17/0025

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Veröffentlicht am 04.09.2008
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art119a Abs5;

Rechtssatz

Die Vorstellungsbehörde durfte selbst nicht Ermessen üben (vgl. dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 30. April 1993, Zl. 91/17/0121), sondern hatte diesbezüglich lediglich die Gesetzmäßigkeit des bekämpften Berufungsbescheides zu überprüfen.

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005170025.X02

Im RIS seit

28.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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