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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Die Vorstellungsbehörde durfte selbst nicht Ermessen üben (vgl. dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 30. April 1993, Zl. 91/17/0121), sondern hatte diesbezüglich lediglich die Gesetzmäßigkeit des bekämpften Berufungsbescheides zu überprüfen.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005170025.X02Im RIS seit
28.10.2008Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009