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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AHG 1949 §11;Rechtssatz
Der Umstand, dass aus einer im Beschwerdefall strittigen Weisung (allenfalls auch) Amtshaftungsansprüche resultieren könnten, begründet für sich genommen kein rechtliches Interesse an einer diesbezüglichen Feststellung im Zuge eines abgesonderten Verwaltungsverfahrens; bei Entscheidung über Amtshaftungsansprüche ist die Frage der Rechtswidrigkeit einer Weisung oder sonstigen (nicht bescheidmäßigen) Maßnahme daher vom Amtshaftungsgericht zu klären, womit ein Feststellungsbescheid darüber im Hinblick auf die Subsidiarität dieses Rechtsbehelfes unzulässig ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 26. Juni 1996, Zl. 96/12/0106, und das hg. Erkenntnis vom 10. September 2004, Zl. 2001/12/0099).
Schlagworte
Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120048.X04Im RIS seit
30.12.2008Zuletzt aktualisiert am
22.09.2014