RS Vwgh 2008/9/5 2005/12/0048

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Veröffentlicht am 05.09.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AHG 1949 §11;
AVG §56;
B-VG Art20 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Umstand, dass aus einer im Beschwerdefall strittigen Weisung (allenfalls auch) Amtshaftungsansprüche resultieren könnten, begründet für sich genommen kein rechtliches Interesse an einer diesbezüglichen Feststellung im Zuge eines abgesonderten Verwaltungsverfahrens; bei Entscheidung über Amtshaftungsansprüche ist die Frage der Rechtswidrigkeit einer Weisung oder sonstigen (nicht bescheidmäßigen) Maßnahme daher vom Amtshaftungsgericht zu klären, womit ein Feststellungsbescheid darüber im Hinblick auf die Subsidiarität dieses Rechtsbehelfes unzulässig ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 26. Juni 1996, Zl. 96/12/0106, und das hg. Erkenntnis vom 10. September 2004, Zl. 2001/12/0099).

Schlagworte

Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120048.X04

Im RIS seit

30.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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