RS Vwgh 2008/9/5 2005/12/0068

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Veröffentlicht am 05.09.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs6;
AVG §37;

Rechtssatz

Die Behörde hat dem Antragsteller - nach Aufklärung über seine rechtlichen Möglichkeiten - Gelegenheit zur Klarstellung seines Antrages zu geben. Umgekehrt trifft auch den Antragsteller im Falle einer solchen Aufforderung eine Mitwirkungspflicht dahingehend, sein unklares Anbringen zu konkretisieren; die Verabsäumung einer solchen Verbesserung eines undeutlichen Anbringens hat - soweit nicht ohnedies nach § 13 Abs. 6 AVG vorzugehen ist - zur Zurückweisung des Antrages zu führen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des ParteiwillensSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120068.X03

Im RIS seit

02.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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