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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs6;Rechtssatz
Die Behörde hat dem Antragsteller - nach Aufklärung über seine rechtlichen Möglichkeiten - Gelegenheit zur Klarstellung seines Antrages zu geben. Umgekehrt trifft auch den Antragsteller im Falle einer solchen Aufforderung eine Mitwirkungspflicht dahingehend, sein unklares Anbringen zu konkretisieren; die Verabsäumung einer solchen Verbesserung eines undeutlichen Anbringens hat - soweit nicht ohnedies nach § 13 Abs. 6 AVG vorzugehen ist - zur Zurückweisung des Antrages zu führen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des ParteiwillensSachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120068.X03Im RIS seit
02.10.2008Zuletzt aktualisiert am
16.03.2018