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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §38 Abs1 idF 1994/550;Rechtssatz
Richtet sich ein Antrag ausdrücklich auf die Feststellung des "Vorliegens oder Nichtvorliegens" einer Dienstzuteilung, so erfordert eine derartige Feststellung - da sich Versetzung und Dienstzuteilung in ihren Rechtswirkungen durch die zeitliche Dimension unterscheiden - die Klärung, ob die in Rede stehende Personalmaßnahme wegen ihrer zeitlichen Auswirkungen nach ihrem tatsächlichen Gehalt als Versetzung oder als bloße Dienstzuteilung zu qualifizieren ist. Dies gilt insbesondere, wenn eine übermäßig lange Dauer der Dienstzuteilung in den Raum gestellt wird.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120078.X04Im RIS seit
03.10.2008Zuletzt aktualisiert am
07.02.2013