RS Vwgh 2008/9/5 2007/12/0078

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Veröffentlicht am 05.09.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §38 Abs1 idF 1994/550;
BDG 1979 §39;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Richtet sich ein Antrag ausdrücklich auf die Feststellung des "Vorliegens oder Nichtvorliegens" einer Dienstzuteilung, so erfordert eine derartige Feststellung - da sich Versetzung und Dienstzuteilung in ihren Rechtswirkungen durch die zeitliche Dimension unterscheiden - die Klärung, ob die in Rede stehende Personalmaßnahme wegen ihrer zeitlichen Auswirkungen nach ihrem tatsächlichen Gehalt als Versetzung oder als bloße Dienstzuteilung zu qualifizieren ist. Dies gilt insbesondere, wenn eine übermäßig lange Dauer der Dienstzuteilung in den Raum gestellt wird.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007120078.X04

Im RIS seit

03.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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