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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
§ 68 Abs. 2 AVG ermöglicht nur die Aufhebung und Abänderung solcher Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist. Im Beschwerdefall wurde aber bescheidmäßig festgestellt, dass für den Beschwerdeführer Nebengebührenwerte in bestimmter Höhe festgehalten wurden; diese rechtskräftig von der Aktivbehörde festgestellten Nebengebührenwerte bilden ihrerseits die bindende Grundlage für die darauf aufbauende Bemessung der Nebengebührenzulage durch die Pensionsbehörde nach § 61 PG; ungeachtet einer allfälligen Rechtswidrigkeit eines Bescheides über die Feststellung oder Gutschrift von Nebengebührenwerten sind nämlich die Pensionsbehörden - entsprechend der wechselseitigen Bindung von Verwaltungsbehörden an ihre Entscheidungen - bei der Bemessung der Nebengebührenzulage an solche rechtskräftigen Feststellungsbescheide über die Nebengebührenwerte gebunden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2004, Zl. 2003/12/0141, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Juni 1982, VfSlg. 9402/1982).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideBesondere Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Abs2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120077.X09Im RIS seit
03.10.2008Zuletzt aktualisiert am
27.03.2019