RS Vwgh 2008/9/5 2005/12/0158

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Veröffentlicht am 05.09.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

AVG §56;
PG 1965 §58 idF 2002/I/119;
PG 1965 §61 idF 2002/I/119;
PG 1965 §65 idF 2002/I/119;

Rechtssatz

Wie schon der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 9402/1982 zur insofern gleichartigen Rechtslage nach dem NGZG festgehalten hat, ist verfahrensrechtlich die Feststellung der Nebengebührenwerte als Bemessungsgrundlage einerseits von der Bemessung der Höhe der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss anderseits zu unterscheiden. Jene ist die notwendige Voraussetzung für diese. Dabei bildet die bescheidmäßige Feststellung der Nebengebührenwerte die BINDENDE GRUNDLAGE für die darauf aufbauende Bemessung der Höhe der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120158.X03

Im RIS seit

02.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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