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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §105;Rechtssatz
Soweit mit dem Antrag die Feststellung der Gebührlichkeit einer Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung oder allenfalls einer Dienstzulage oder Dienstabgeltung (vgl. §§ 105, 105a und 106 GehG) begehrt wird, wäre der Beschwerdeführer auch dahin anzuleiten gewesen, dass ein derartiges Begehren nur dann dem Gesetz entspricht, wenn diese Abgeltung für einen bestimmten Zeitraum begehrt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. April 2006, Zl. 2005/12/0117).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120068.X07Im RIS seit
02.10.2008Zuletzt aktualisiert am
16.03.2018