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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Ungeachtet seiner Rechtswidrigkeit hat der Bescheid des Bundesministers für Inneres Eingang in den Rechtsbestand gefunden. An die darin rechtskräftig getroffene Feststellung der Berücksichtigung von Nebengebührenwerten aus einem früheren Dienstverhältnis zum Bund war die belangte Behörde (Bundesminister für Finanzen) jedoch - unabhängig von der Rechtswidrigkeit dieses Abspruches - entsprechend der wechselseitigen Bindung von Verwaltungsbehörden an ihre Entscheidungen bei Erlassung des angefochtenen Bescheides gebunden (vgl. zur insofern gleichartigen Rechtslage nach dem NGZG schon das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2004, Zl. 2003/12/0141, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 9402/1982). Dieser rechtskräftige Bescheid der Aktivdienstbehörde ist auch bei der Überprüfung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde durch den Verwaltungsgerichtshof bindend.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteRechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGHRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120158.X05Im RIS seit
02.10.2008Zuletzt aktualisiert am
27.03.2013