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E1ENorm
11992E039 EGV Art39;Rechtssatz
Der dem einfachen Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst- und Besoldungsrechtes der Beamten zukommende weite rechtspolitische Gestaltungsspielraum gilt insbesondere auch für die Gestaltung des Gehaltsschemas (vgl. etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17451/2005), und zwar auch für solche Behörden, die verfassungsgesetzlich ausdrücklich mit den Garantien der Unabhängigkeit ausgestattet sind (vgl. zu den unabhängigen Verwaltungssenaten etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 16176/2001). Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber mit den im gegenständlichen Fall anzuwendenden Bestimmungen des § 16 Abs. 2 UFSG iVm § 12 Abs. 3 Z. 1 GehG diesen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum überschritten hätte. Dies gilt sowohl für die Differenzierung bei der Berücksichtigung von Dienstzeiten, die beim Bund, also beim selben Dienstgeber (oder bei einer anderen inländischen Gebietskörperschaft bzw. gleichzuhaltenden Einrichtungen anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union, die auf Grund verfassungsgesetzlicher und gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen insofern gleich zu behandeln sind: vgl. Art. 21 Abs. 4 B-VG und Art. 39 EGV sowie dazu das Urteil des EuGH vom 30. November 2000, Rs C-195/98) verbracht wurden einerseits und Dienstzeiten bei anderen Dienstgebern andererseits, wie auch für die Begrenzung der Anrechnung derartiger sonstiger Dienstzeiten auf das Ausmaß von maximal fünf Jahren.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61998J0195 Österreichischer Gewerkschaftsbund VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120108.X04Im RIS seit
02.10.2008Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011