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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140;Rechtssatz
Das PG bietet keine Grundlage für die vom Bundesminister für Inneres vorgenommene Berücksichtigung von Nebengebührenwerten aus einem früheren privatrechtlichen Dienstverhältnis. Zwar sieht § 65 Abs. 1 Z. 2 iVm Abs. 5 PG die Berücksichtigung von Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zum Bund vor, welche anlässlich der Aufnahme des Beamten mit Bescheid festzustellen sind. Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch in seinem Erkenntnis vom 19. September 2003, Zl. 2003/12/0148, zu einem dem gegenständlichen Fall ähnlichen Sachverhalt festgestellt hat, sind mit dem Begriff "frühere Dienstverhältnisse" ausschließlich solche privatrechtlichen Dienstverhältnisse zum Bund gemeint, welche vor der Begründung des aktuellen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses liegen. Privatrechtliche Dienstverhältnisse, die während eines Karenzurlaubes neben dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Beamten bestehen, sind damit nicht erfasst. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis mit näherer Begründung ferner dargelegt, dass gegen dieses Regelungssystem auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120158.X04Im RIS seit
02.10.2008Zuletzt aktualisiert am
27.03.2013