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65/01 Allgemeines PensionsrechtNorm
NGZG 1971 §10 Abs6 impl;Rechtssatz
§ 10 Abs. 6 NGZG - der im Wesentlichen mit § 65 Abs. 5 PG
übereinstimmt - kann denkmöglich nur dahingehend interpretiert werden, dass unter den darin genannten "früheren Dienstverhältnissen zum Bund" ausschließlich solche verstanden werden können, die vor der Aufnahme des Beamten in das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis gelegen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120077.X04Im RIS seit
03.10.2008Zuletzt aktualisiert am
27.03.2019