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10/07 VerfassungsgerichtshofNorm
AVG §52;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/12/0086 E 17. Dezember 2007 RS 1(hier ohne letzten Satz)Stammrechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2007, Zl. 2006/12/0221, mit näherer Begründung, auch schon für die Rechtslage nach Inkrafttreten des Richtverwendungskataloges der Anlage 1 zum BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 80, ausführte, gilt, dass die Umrechnung der für die einzelnen Kriterien festgelegten Werte der Bewertungszeile in dreistellige Werte nachvollziehbar dargestellt werden muss. Dies ist nur dann nicht erforderlich, wenn die Bewertungszeilen zweier Arbeitsplätze völlig ident sind (dann ist von Gleichwertigkeit auszugehen) oder die für die einzelnen Zuordnungskriterien vergebenen Punkte bei einem Arbeitsplatz in Ansehung all dieser Kriterien teils gleich und teils höher als beim anderen Arbeitsplatz sind (dann ist von der Höherwertigkeit des erstgenannten Arbeitsplatzes, wenn auch nicht notwendigerweise von seiner Zugehörigkeit zu einer höheren Funktionsgruppe, auszugehen). Da den Erläuterungen zur Novellierung des Richtverwendungskataloges durch die Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 80, keine normative Kraft zukommt, vermögen auch gegenteilige Ausführungen in diesen Gesetzesmaterialien an den aus den Bestimmungen des Verfahrensrechtes abgeleiteten Grundsätzen, welche an die Nachvollziehbarkeit eines Sachverständigengutachtens anzulegen sind, nichts zu ändern.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteAnforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120110.X04Im RIS seit
02.10.2008Zuletzt aktualisiert am
17.04.2012