RS Vwgh 2008/9/5 2007/12/0110

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.2008
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Index

10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
12/03 Entsendung ins Ausland
40/01 Verwaltungsverfahren
56/03 ÖBB
63 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64 Besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht
65 Pensionsrecht für Bundesbedienstete
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §52;
BDG 1979 §137 idF 1994/550;
BDG 1979 §137 idF 2003/I/130;
BDG 1979 Anl1 idF 2005/I/080;
DienstrechtsNov 2005;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/12/0086 E 17. Dezember 2007 RS 1(hier ohne letzten Satz)

Stammrechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2007, Zl. 2006/12/0221, mit näherer Begründung, auch schon für die Rechtslage nach Inkrafttreten des Richtverwendungskataloges der Anlage 1 zum BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 80, ausführte, gilt, dass die Umrechnung der für die einzelnen Kriterien festgelegten Werte der Bewertungszeile in dreistellige Werte nachvollziehbar dargestellt werden muss. Dies ist nur dann nicht erforderlich, wenn die Bewertungszeilen zweier Arbeitsplätze völlig ident sind (dann ist von Gleichwertigkeit auszugehen) oder die für die einzelnen Zuordnungskriterien vergebenen Punkte bei einem Arbeitsplatz in Ansehung all dieser Kriterien teils gleich und teils höher als beim anderen Arbeitsplatz sind (dann ist von der Höherwertigkeit des erstgenannten Arbeitsplatzes, wenn auch nicht notwendigerweise von seiner Zugehörigkeit zu einer höheren Funktionsgruppe, auszugehen). Da den Erläuterungen zur Novellierung des Richtverwendungskataloges durch die Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 80, keine normative Kraft zukommt, vermögen auch gegenteilige Ausführungen in diesen Gesetzesmaterialien an den aus den Bestimmungen des Verfahrensrechtes abgeleiteten Grundsätzen, welche an die Nachvollziehbarkeit eines Sachverständigengutachtens anzulegen sind, nichts zu ändern.

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteAnforderung an ein Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007120110.X04

Im RIS seit

02.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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