RS Vwgh 2008/9/5 2005/12/0269

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Veröffentlicht am 05.09.2008
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §13a Abs1 idF 1966/109;
GehG 1956 §49 Abs1 idF 1999/I/127;
GehG 1956 §50 Abs1 idF 1999/I/127;
GehG 1956 §55 Abs1;
GehG 1956 §56 idF 2002/I/119;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass der Beschwerdeführer angesichts der erheblichen Differenz von insgesamt S 8.276,50 zu einem bestimmten Monatsbezug bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen hätte haben müssen. Auf Grund der objektiven Erkennbarkeit des Übergenusses ist dem Beschwerdeführer Gutgläubigkeit nicht zuzubilligen. Daran vermag im Beschwerdefall auch die gewählte Art der Darstellung des Monatsbezuges auf den vorgelegten Bezugszetteln (kein gesonderter Ausweis der beschwerdegegenständlichen Zulagen) nichts zu ändern, mag diese Darstellungsform auch nicht der wünschenswerten Erkennbarkeit der einzelnen möglichen Bezugsbestandteile entsprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120269.X01

Im RIS seit

17.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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