RS Vwgh 2008/9/5 2005/12/0068

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Veröffentlicht am 05.09.2008
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §19a;

Rechtssatz

Nach § 19a GehG (zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003) steht einem Beamten eine Erschwerniszulage zu, wenn er seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muss. Diese Nebengebühr ist - wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat -

verwendungsbezogen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2007, Zl. 2006/12/0172, mwN); diese Verwendung stellt die Erledigung der mit einem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben (§ 36 Abs. 1 BDG 1979) dar. Wenn die Verwendung wegfällt, mit der die Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung verbunden ist, führt dies grundsätzlich auch zum Wegfall der Nebengebühren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120068.X20

Im RIS seit

02.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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