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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §19a;Rechtssatz
Nach § 19a GehG (zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003) steht einem Beamten eine Erschwerniszulage zu, wenn er seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muss. Diese Nebengebühr ist - wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat -
verwendungsbezogen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2007, Zl. 2006/12/0172, mwN); diese Verwendung stellt die Erledigung der mit einem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben (§ 36 Abs. 1 BDG 1979) dar. Wenn die Verwendung wegfällt, mit der die Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung verbunden ist, führt dies grundsätzlich auch zum Wegfall der Nebengebühren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120068.X20Im RIS seit
02.10.2008Zuletzt aktualisiert am
16.03.2018