RS Vwgh 2008/9/5 2005/12/0068

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Veröffentlicht am 05.09.2008
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63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §20 Abs3;
RGV 1955 §20 Abs4;
RGV 1955 §68 idF 2003/I/130;

Rechtssatz

§ 68 RGV (zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003) ermöglicht zwar, für die Beamten der (ehemaligen) Post- und Telekom Austria AG besondere Vergütungen vorzusehen, doch können solche Sonderbestimmungen nur in Form einer Rechtsverordnung getroffen werden (vgl. schon das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2000, Zl. 95/12/0233). In Ermangelung einer solchen Verordnung richtet sich die Abgeltung von Aufwendungen eines Beamten für Dienstverrichtungen im Dienstort ausschließlich nach § 20 RGV. Dessen Abs. 4 (iVm Abs. 3) sieht zwar eine besondere (pauschalierte) Vergütung vor, wenn Dienstverrichtungen im Dienstort außerhalb der Dienststelle als regelmäßige und in der Natur des Dienstes gelegene Dienstverrichtungen anzusehen sind. Diese Voraussetzung liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn die Wahrnehmung der betreffenden Dienstverrichtungen typischer Weise zu den Aufgaben eines Arbeitsplatzes gehört, sie also für diesen charakteristisch sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2000, Zl. 95/12/0233). Es liegt auf der Hand, dass eine solche auf die Eigenart des konkreten Arbeitsplatzes abstellende Vergütung mit der Abberufung von diesem Arbeitsplatz in Wegfall gerät.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120068.X19

Im RIS seit

02.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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