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63/05 ReisegebührenvorschriftNorm
RGV 1955 §20 Abs3;Rechtssatz
§ 68 RGV (zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003) ermöglicht zwar, für die Beamten der (ehemaligen) Post- und Telekom Austria AG besondere Vergütungen vorzusehen, doch können solche Sonderbestimmungen nur in Form einer Rechtsverordnung getroffen werden (vgl. schon das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2000, Zl. 95/12/0233). In Ermangelung einer solchen Verordnung richtet sich die Abgeltung von Aufwendungen eines Beamten für Dienstverrichtungen im Dienstort ausschließlich nach § 20 RGV. Dessen Abs. 4 (iVm Abs. 3) sieht zwar eine besondere (pauschalierte) Vergütung vor, wenn Dienstverrichtungen im Dienstort außerhalb der Dienststelle als regelmäßige und in der Natur des Dienstes gelegene Dienstverrichtungen anzusehen sind. Diese Voraussetzung liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn die Wahrnehmung der betreffenden Dienstverrichtungen typischer Weise zu den Aufgaben eines Arbeitsplatzes gehört, sie also für diesen charakteristisch sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2000, Zl. 95/12/0233). Es liegt auf der Hand, dass eine solche auf die Eigenart des konkreten Arbeitsplatzes abstellende Vergütung mit der Abberufung von diesem Arbeitsplatz in Wegfall gerät.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120068.X19Im RIS seit
02.10.2008Zuletzt aktualisiert am
16.03.2018