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65/01 Allgemeines PensionsrechtNorm
PG 1965 §65 Abs5 idF 2002/I/119;Rechtssatz
In Anbetracht der eindeutigen Anordnung des § 65 Abs. 5 PG, wonach der dort vorgesehene Bescheid anlässlich der Aufnahme des Beamten zu erlassen ist, kann diese Bestimmung denkmöglich nur dahingehend interpretiert werden, dass unter "früheren Dienstverhältnissen zum Bund" jedenfalls im Verständnis dieses Absatzes nur solche verstanden werden können, die vor der Aufnahme des Beamten in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis gelegen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120077.X03Im RIS seit
03.10.2008Zuletzt aktualisiert am
27.03.2019