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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §75 impl;Rechtssatz
Einem Landeslehrer kann gemäß § 58 Abs. 1 LDG 1984 nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur auf Antrag ein Karenzurlaub gewährt werden. Wenn die Behörde daher ohne Antrag des Landeslehrers einen Karenzurlaub gewährt, belastet sie damit ihren Bescheid in diesem Umfang mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes (vgl. z. B. die hg. Erkenntnisse vom 24. März 1993, Zl. 92/12/0060, vom 22. März 1995, Zl. 94/12/0261, sowie vom 17. Dezember 2007, Zl. 2006/12/0044, die zur vergleichbaren Rechtslage gemäß § 75 BDG 1979 ergangen sind).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120239.X01Im RIS seit
08.10.2008Zuletzt aktualisiert am
06.03.2009