RS Vwgh 2008/9/5 2005/12/0239

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Veröffentlicht am 05.09.2008
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

BDG 1979 §75 impl;
LDG 1984 §58 Abs1 idF 1997/I/061;

Rechtssatz

Einem Landeslehrer kann gemäß § 58 Abs. 1 LDG 1984 nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur auf Antrag ein Karenzurlaub gewährt werden. Wenn die Behörde daher ohne Antrag des Landeslehrers einen Karenzurlaub gewährt, belastet sie damit ihren Bescheid in diesem Umfang mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes (vgl. z. B. die hg. Erkenntnisse vom 24. März 1993, Zl. 92/12/0060, vom 22. März 1995, Zl. 94/12/0261, sowie vom 17. Dezember 2007, Zl. 2006/12/0044, die zur vergleichbaren Rechtslage gemäß § 75 BDG 1979 ergangen sind).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120239.X01

Im RIS seit

08.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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