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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/12/0011 E 28. März 2008 RS 5Stammrechtssatz
Im Falle eines unklaren Anbringens ist die Behörde nicht berechtigt, diesem eine für den Standpunkt der Partei nach Auffassung der Behörde günstige Deutung zu geben, erst recht fehlt der Behörde die Befugnis, einem solchen unklaren Anbringen einen ungünstigen Inhalt zu unterstellen, insbesondere, soweit die Deutung der Behörde einen Antrag als unzulässig erweisen würde.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des ParteiwillensIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120068.X02Im RIS seit
02.10.2008Zuletzt aktualisiert am
16.03.2018