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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §101;Rechtssatz
Nach dem durch BGBl. I Nr. 71/2003 in § 17a PTSG eingefügten Abs. 9a hat bei Versetzungen und gleichzuhaltenden Verwendungsänderungen das Personalvertretungsorgan nicht gemäß § 72 Abs. 1 PBVG iVm § 101 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974 (ArbVG), sondern gemäß § 72 Abs. 3 PBVG mitzuwirken. Damit ist die (in § 72 Abs. 1 PBVG vorgesehene) Anwendung des 3. Hauptstückes des II. Teiles des ArbVG (und somit insb. auch seiner §§ 97 und 101) auf Versetzungen und gleichzuhaltende Verwendungsänderungen ausgeschlossen. Nach dem letzten Satz des § 17a Abs. 9 PTSG ist der Abschluss von Betriebsvereinbarungen in diesen Angelegenheiten nicht zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120068.X16Im RIS seit
02.10.2008Zuletzt aktualisiert am
16.03.2018