Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52;Rechtssatz
Der für die Einstufung des konkreten Arbeitsplatzes notwendige Vergleich erfordert eine Gegenüberstellung mit den in Frage kommenden Richtverwendungen. Dabei bedarf es besonderen Fachwissens, um auf Basis der erhobenen bzw. erst zu erhebenden Sachverhaltsgrundlagen wie Arbeitsplatzbeschreibung, Geschäftseinteilung, Geschäftsordnung und tatsächliche Weisungslage aktenkundig untermauerte Schlussfolgerungen hinsichtlich der detaillierten Bewertung der Tätigkeiten treffen zu können. Diese hat unter konkreter Zuordnung von Punktezahlen innerhalb der einzelnen Bewertungskategorien zu erfolgen. Hervorzuheben ist weiters, dass es sich bei der Beurteilung der maßgeblichen Kriterien sowohl hinsichtlich der Richtverwendung wie auch hinsichtlich des konkreten Arbeitsplatzes, somit bei der Ermittlung des jeweils konkreten Funktionswertes, um eine auf sachverständiger Ebene zu lösende Sachfrage handelt, die nicht ohne Beiziehung eines geeigneten Sachverständigen beurteilt werden darf (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 28. April 2008, Zl. 2005/12/0148). Vergleiche mit Arbeitsplätzen, die keine Richtverwendungen sind, erweisen sich demgegenüber zur Begründung der Wertigkeit eines konkreten Arbeitsplatzes als unzureichend (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. September 2007, Zl. 2006/12/0222).
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietBesondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120110.X01Im RIS seit
02.10.2008Zuletzt aktualisiert am
17.04.2012