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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §1;Rechtssatz
Bloß interne Anordnungen (Weisungen) vermögen die durch Gesetz oder Verordnung begründeten Ansprüche des Beamten weder einzuschränken noch zusätzliche vor dem Verwaltungsgerichtshof durchsetzbare Ansprüche zu begründen.
Schlagworte
Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120068.X14Im RIS seit
02.10.2008Zuletzt aktualisiert am
16.03.2018