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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GehG 1956 §13a Abs1;Rechtssatz
Während sich die Nebengebührenähnlichkeit der Vergütung nach § 83 GehG schon aus dem Gesetzeswortlaut klar erschließt, sind die im vorliegenden Erkenntnis zur Abhängigkeit der Gebührlichkeit der Wachdienstzulage auch von vorübergehenden Verwendungsänderungen erstatteten Ausführungen nicht "offensichtlich" im Sinne der im diesem Erkenntnis zitierten Rechtsprechung zur objektiven Erkennbarkeit. Gleiches gilt für die Frage eines "Umschlagens" der - gehaltsrechtlich betrachtet - während der Dienstzuteilung zunächst erfolgten vorläufigen Verwendung in eine Dauerverwendung (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 5. September 2008, Zl. 2007/12/0161). Wäre daher auf Grund der vom Beschwerdeführer zuletzt vor Verfügung der Dienstzuteilung zugewiesenen dauernden Verwendung die Gebührlichkeit der Wachdienstzulage gegeben gewesen, so wäre die "objektive Erkennbarkeit" des Entfalles dieser Gebührlichkeit auf Grund einer bloßen Dienstzuteilung nicht gegeben, weil der Umstand, dass die Gebührlichkeit der "ruhegenussfähigen Zulage" nach § 81 Abs. 1 GehG auch durch vorübergehende Personalmaßnahmen beeinflusst wird, nicht "offenkundig" ist.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120160.X05Im RIS seit
02.10.2008Zuletzt aktualisiert am
16.05.2017