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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §13a Abs1;Rechtssatz
Ein objektiv erkennbarer Irrtum der bezugsauszahlenden Stelle schließt den "guten Glauben" im Verständnis des § 13a Abs. 1 GehG auch dann aus, wenn dieser die Auszahlung geldwerter Leistungen über einen sehr langen Zeitraum zur Folge hatte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120160.X04Im RIS seit
02.10.2008Zuletzt aktualisiert am
16.05.2017