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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / InstanzenzugserschöpfungLeitsatz
Unzulässigkeit der Beschwerde gegen den eine Einhebungs- und Pauschalgebühr (gemäß §17 litb GGG) vorschreibenden Zahlungsauftrag des Kostenbeamten eines Gerichtes, weil - wie der VfGH in ständiger Judikatur aussprach (vgl. zB VfSlg. 6484/1971, 7275/1974, 9015/1981, 9295/1981) - die Regelung des §7 GEG 1962 einen (vor Anrufung des VfGH zu durchlaufenden) administrativen Instanzenzug im Sinn des Art144 Abs1 B-VG einrichtet, der Vorschreibungsbescheid demnach mit Berichtigungsantrag hätte bekämpft werden könnenSpruch
I. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Die vom Einschreiter Mag. F G am 12. November 1986 beim VfGH eingebrachte
Beschwerde gegen den eine Einhebungs- und Pauschalgebühr (gemäß §17 litb GGG) vorschreibenden Zahlungsauftrag des Kostenbeamten des Kreisgerichtes Korneuburg vom 16. September 1986,ZIV 107004/86 in 3 Cg 216/85, (samt beigeschlossenem Erlagschein) erweist sich als unzulässig, weil - wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur aussprach (vgl. zB VfSlg. 6484/1971, 7275/1974, 9015/1981, 9295/1981) - die Regelung des §7 GEG 1962 einen (vor Anrufung des VfGH zu durchlaufenden) administrativen Instanzenzug im Sinn des Art144 Abs1 B-VG einrichtet, der eingangs zitierte Bescheid demnach mit Berichtigungsantrag hätte bekämpft werden können.
2.1. Da somit die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, mußte der zugleich mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe - als unbegründet - abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953).
2.2. Die Beschwerde selbst war wegen der Nichterschöpfung des Instanzenzuges - als unzulässig zurückzuweisen.
3. Diese Beschlüsse wurden gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953 bzw. §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Instanzenzugserschöpfung, VfGH / Zuständigkeit, Gerichts- und JustizverwaltungsgebührenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B986.1986Dokumentnummer
JFT_10129774_86B00986_00