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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs2 idF 1995/471;Rechtssatz
Durch die Feststellung bzw. Gutschrift von Nebengebührenwerten erlangt der Beamte ein Recht darauf, dass diese Feststellung bzw. Gutschrift bei der Bemessung der Nebengebührenzulage berücksichtigt wird. Da somit aus einem solchen Bescheid Rechte des Beamten erwachsen, darf dieser nicht gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben werden. Ein solcher Bescheid könnte daher nur unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 DVG aufgehoben oder abgeändert werden. Dazu ist jedoch nach § 13 Abs. 2 DVG ausschließlich die oberste Dienstbehörde zuständig, der der Beamte zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand angehört hat. Ferner ist eine nachgeordnete Behörde zur amtswegigen Aufhebung oder Abänderung eines von ihr erlassenen rechtskräftigen Bescheides nach § 68 Abs. 2 AVG nur dann befugt, wenn der betroffene Beamte weiterhin ihrem Personalstand angehört.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteBesondere Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Abs2Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120077.X10Im RIS seit
03.10.2008Zuletzt aktualisiert am
27.03.2019