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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §175 Abs39 Z4 idF 2001/I/087;Rechtssatz
Für die Zeit vor Inkrafttreten des § 75 Abs. 4 iVm § 77a GehG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 (13. August 2000) käme eine Gebührlichkeit einer Verwendungszulage nur bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 GehG in Betracht. Die Inverwendungnahme des Beamten zum 1. April 1998 erfolgte auf Basis einer Dienstzuteilung auf einem Projektarbeitsplatz. Daraus ergibt sich, dass der gehaltsrechtliche Charakter seiner Betrauung zunächst ein vorläufiger war (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2008, Zl. 2007/12/0154). Damit war aber am 1. April 1998 eine dauernde Verwendung auf dem höherwertigen Arbeitsplatz im Verständnis des § 75 Abs. 1 GehG (noch) nicht gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120161.X01Im RIS seit
02.10.2008Zuletzt aktualisiert am
01.01.2009