RS Vwgh 2008/9/5 2007/12/0161

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.2008
beobachten
merken

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §175 Abs39 Z4 idF 2001/I/087;
GehG 1956 §75 Abs1 idF 1994/550;
GehG 1956 §75 Abs4 idF 2000/I/094;
GehG 1956 §75 Abs4 idF 2001/I/087;
GehG 1956 §77a idF 2001/I/087;

Rechtssatz

Für die Zeit vor Inkrafttreten des § 75 Abs. 4 iVm § 77a GehG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 (13. August 2000) käme eine Gebührlichkeit einer Verwendungszulage nur bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 GehG in Betracht. Die Inverwendungnahme des Beamten zum 1. April 1998 erfolgte auf Basis einer Dienstzuteilung auf einem Projektarbeitsplatz. Daraus ergibt sich, dass der gehaltsrechtliche Charakter seiner Betrauung zunächst ein vorläufiger war (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2008, Zl. 2007/12/0154). Damit war aber am 1. April 1998 eine dauernde Verwendung auf dem höherwertigen Arbeitsplatz im Verständnis des § 75 Abs. 1 GehG (noch) nicht gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007120161.X01

Im RIS seit

02.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten