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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §3 Abs2;Rechtssatz
In Ansehung der Vergütung nach § 71 Abs. 3 GehG ist festzuhalten, dass diese im unmittelbaren Anwendungsbereich für Lehrer nach den Materialien zur Novelle BGBl. I Nr. 127/1999 "eine umfassende Gleichbehandlung zwischen ernanntem und betrautem Funktionsinhaber" sicherstellen sollte. Dies bedeutet - umgelegt auf Schul- und Fachinspektoren -, dass - im Falle der Höherverwendung - die nach § 71 Abs. 3 GehG berechnete Vergütung an die Stelle jener, nicht zum Monatsbezug im Sinne des § 3 Abs. 2 GehG zählenden Vergütung nach § 66 Abs. 2 GehG tritt. Eine Kumulierung einer Vergütung nach § 66 Abs. 2 GehG und nach § 71 Abs. 3 GehG ist nach den Intentionen des Gesetzgebers bei Schaffung des Regelungssystems aus den genannten beiden Normen und § 71 Abs. 8 GehG auszuschließen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120192.X02Im RIS seit
09.10.2008Zuletzt aktualisiert am
01.01.2009