RS Vwgh 2008/9/5 2007/12/0192

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Veröffentlicht am 05.09.2008
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §3 Abs2;
GehG 1956 §66 Abs2;
GehG 1956 §71 Abs3 idF 1999/I/127;
GehG 1956 §71 Abs8 idF 2000/I/094;

Rechtssatz

In Ansehung der Vergütung nach § 71 Abs. 3 GehG ist festzuhalten, dass diese im unmittelbaren Anwendungsbereich für Lehrer nach den Materialien zur Novelle BGBl. I Nr. 127/1999 "eine umfassende Gleichbehandlung zwischen ernanntem und betrautem Funktionsinhaber" sicherstellen sollte. Dies bedeutet - umgelegt auf Schul- und Fachinspektoren -, dass - im Falle der Höherverwendung - die nach § 71 Abs. 3 GehG berechnete Vergütung an die Stelle jener, nicht zum Monatsbezug im Sinne des § 3 Abs. 2 GehG zählenden Vergütung nach § 66 Abs. 2 GehG tritt. Eine Kumulierung einer Vergütung nach § 66 Abs. 2 GehG und nach § 71 Abs. 3 GehG ist nach den Intentionen des Gesetzgebers bei Schaffung des Regelungssystems aus den genannten beiden Normen und § 71 Abs. 8 GehG auszuschließen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007120192.X02

Im RIS seit

09.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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