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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ArbVG §109;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/12/0228 E 31. März 2006 RS 2Stammrechtssatz
Entsprechend der Bestimmung des § 72 Abs. 1 PBVG 1996 in Verbindung mit den §§ 97 und 109 ArbVG können auch Beamte, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, von Regelungen durch Betriebsvereinbarungen (bzw. Sozialplänen) erfasst sein (vgl. dazu auch das Urteil des OGH vom 29. März 2004, 8 ObA 77/03m). In dem zitierten Urteil wurde die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit zur Klärung der Frage, ob und in welcher Höhe dem Beamten auf Grund einer (behaupteten) im Rahmen einer solchen Betriebsvereinbarung geschlossenen Individualvereinbarung ein Zahlungsanspruch zusteht, in Anspruch genommen.
Schlagworte
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120068.X05Im RIS seit
02.10.2008Zuletzt aktualisiert am
16.03.2018