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24/01 StrafgesetzbuchNorm
GehG 1956 §23 Abs4 idF 2002/I/087;Rechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut des § 23 Abs. 4 GehG ist Voraussetzung für den dort umschriebenen Anspruch, dass gegen den Beamten "Anzeige wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung" erstattet worden ist. Jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem der Anzeiger eine rechtliche Qualifikation des von ihm geäußerten Tatverdachtes in der Anzeige unterlässt, ist die in Rede stehende Voraussetzung nur dann gegeben, wenn die Anzeige dem Beamten auf Verdachtsebene ein Verhalten anlastet, welches im Falle seiner Erweislichkeit eine in Ausübung des Dienstes begangene gerichtlich strafbare Handlung begründet. Diese Voraussetzung ist nur dann gegeben, wenn die Anzeige hinreichend substanziierte Tatsachenbehauptungen enthält, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit auf ein solches Verhalten eines Beamten schließen lassen. Die Frage, ob eine "Anzeige wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung" erstattet worden ist, ist aus dem Inhalt der Anzeige selbst zu beantworten. Nicht maßgeblich ist demgegenüber, in welche Richtung die Staatsanwaltschaft in der Folge Ermittlungen gepflogen hat, bzw wie die Anzeige in der Benachrichtigung von der Einstellung des Strafverfahrens rechtlich qualifiziert wurde.
(Hier: Das dem Beschwerdeführer in der Strafanzeige hinreichend deutlich erkennbar auf Verdachtsebene allein angelastete Verhalten bestand darin, dass er im Zuge seiner Befassung als Beamter erworbene Kenntnisse über "attraktive" Länden dazu ausgenutzt haben soll, diese Länden anzumieten, bevor Dritte von der zukünftig beabsichtigten Nutzung überhaupt Kenntnis erlangen konnten. Der Verdacht einer strafbaren Handlung des Beschwerdeführers gemäß § 302 Abs. 1 bzw § 304 bzw § 310 Abs. 1 zweiter Fall StGB ist der Strafanzeige nicht zu entnehmen. Somit liegt die Voraussetzung des § 23 Abs. 4 GehG, wonach die Anzeige den Verdacht einer IN AUSÜBUNG DES DIENSTES begangenen gerichtlich strafbaren Handlung beinhalten müsse, nicht vor.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120208.X01Im RIS seit
08.10.2008Zuletzt aktualisiert am
01.01.2009