RS Vwgh 2008/9/5 2005/12/0142

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Veröffentlicht am 05.09.2008
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
GdO NÖ 1973 §60 Abs1 idF 1000-10;
GdO NÖ 1973 §60 Abs1 idF 1000-12;
GdO NÖ 1973 §60 Abs1;
GdONov 08te NÖ Art2 Z3;
VwRallg;

Rechtssatz

Durch die Novelle LGBl. 1000-12 wurde § 60 Abs. 1 NÖ GdO hinsichtlich des Instanzenzuges neu gefasst. Diese Novelle enthält zwar keine Übergangsbestimmung betreffend die Zuständigkeiten; ihr Ziel war jedoch ausweislich der Gesetzesmaterialien (Ltg.-766/G- 12/2-2001, S. 8) nicht eine (neuerliche) Änderung der Zuständigkeiten, sondern bloß eine Klarstellung hinsichtlich der Ausübung oberbehördlicher Befugnisse (vgl. dazu § 60 Abs. 2 NÖ GdO). Angesichts dieser Zielsetzung kann man dem Gesetzgeber nicht zusinnen, dass er durch das Unterlassen einer expliziten Übergangsbestimmung entgegen der Verfassungsbestimmung des Art. II Z. 3 LGBl. 1000-10 und der mit dieser verfolgten Intention auch für die schon bei Inkrafttreten der Novelle LGBl. 1000-10 anhängigen Verfahren nunmehr eine Kompetenzänderung bewirken wollte. Die Übergangsbestimmung des Art. II Z. 3 LGBl. 1000-10 ist somit für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle bereits anhängigen Verfahren auch nach der Novelle LGBl. 1000-12 maßgeblich.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120142.X02

Im RIS seit

02.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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