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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §56;Rechtssatz
Durch die Novelle LGBl. 1000-12 wurde § 60 Abs. 1 NÖ GdO hinsichtlich des Instanzenzuges neu gefasst. Diese Novelle enthält zwar keine Übergangsbestimmung betreffend die Zuständigkeiten; ihr Ziel war jedoch ausweislich der Gesetzesmaterialien (Ltg.-766/G- 12/2-2001, S. 8) nicht eine (neuerliche) Änderung der Zuständigkeiten, sondern bloß eine Klarstellung hinsichtlich der Ausübung oberbehördlicher Befugnisse (vgl. dazu § 60 Abs. 2 NÖ GdO). Angesichts dieser Zielsetzung kann man dem Gesetzgeber nicht zusinnen, dass er durch das Unterlassen einer expliziten Übergangsbestimmung entgegen der Verfassungsbestimmung des Art. II Z. 3 LGBl. 1000-10 und der mit dieser verfolgten Intention auch für die schon bei Inkrafttreten der Novelle LGBl. 1000-10 anhängigen Verfahren nunmehr eine Kompetenzänderung bewirken wollte. Die Übergangsbestimmung des Art. II Z. 3 LGBl. 1000-10 ist somit für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle bereits anhängigen Verfahren auch nach der Novelle LGBl. 1000-12 maßgeblich.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120142.X02Im RIS seit
02.10.2008Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008