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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Dadurch, dass die belangte Behörde ohne Versuch einer weiteren Aufklärung über die Anträge des Beschwerdeführers entschieden hat, obwohl deren Bedeutung auf Grund ihrer unklaren Formulierung nicht ausreichend feststand, und dabei den gestellten Anträgen zum Teil eine Bedeutung beilegte, auf Grund derer sie als unzulässig anzusehen wären, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weil der maßgebliche Sachverhalt in wesentlichen Punkten nicht geklärt ist (vgl. § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des ParteiwillensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120068.X08Im RIS seit
02.10.2008Zuletzt aktualisiert am
16.03.2018