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L24003 Gemeindebedienstete NiederösterreichNorm
AVG §37;Rechtssatz
Nach den auch im Dienstrechtsverfahren anzuwendenden §§ 37 und 39 AVG ist es die Pflicht der Behörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amtswegen zu ermitteln und der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (Parteiengehör); dies gilt sowohl für die Anspruchsvoraussetzungen für eine Mehrdienstleistungsentschädigung nach § 46 NÖ GBDO wie auch für die Frage einer allenfalls eingetretenen Verjährung eines solchen Anspruches. Im Hinblick darauf, dass im vorgelegten Verwaltungsakt Aussagen des Inhaltes zu finden sind, dass Aufzeichnungen über Nachtdienste aus länger zurückliegenden Zeiträumen nicht mehr vorhanden seien, ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass diesbezügliche Aufzeichnungen entweder nicht mehr auffindbar sind oder allenfalls bereits vernichtet (skartiert) wurden, dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen dürfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. November 1994, Zl. 93/12/0305). Vielmehr ist die Behörde verpflichtet, diesbezüglich von sich aus entsprechende Nachforschungen bezüglich des Vorliegens von Aufzeichnungen über Nachtdienste und darauf bezogene Anordnungen bzw. deren Abrechnung anzustellen. Sollten solche Aufzeichnungen tatsächlich nicht mehr auffindbar sein, hat die Behörde - im Hinblick auf die das Verwaltungsverfahren beherrschenden Grundsätze der Unbeschränktheit der Beweismittel (§ 46 AVG) und der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 3 AVG) - den Sachverhalt unter Heranziehung anderer Beweismittel, wie etwa die Einvernahme von Zeugen oder der Verfahrenspartei soweit als möglich ins Klare zu bringen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Grundsatz der Unbeschränktheit ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120078.X03Im RIS seit
02.10.2008Zuletzt aktualisiert am
26.11.2008