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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art49;Rechtssatz
Soweit die Beschwerde die Normativität des UFSG deshalb in Frage stellt, weil in Art. I BGBl. I Nr. 97/2002 von einem "Entwurf" eines UFSG die Rede ist, ist in Übereinstimmung mit dem in der gegenständlichen Sache ergangenen Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes festzuhalten, dass das in diesem Bundesgesetzblatt kundgemachte Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz insgesamt als "Bundesgesetz" bezeichnet und beschlossen wurde, sodass kein Zweifel am Normcharakter sämtlicher seiner Bestimmungen bestehen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120108.X03Im RIS seit
02.10.2008Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011