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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §43 Abs2;Rechtssatz
Die Beweisanträge zielten im Ergebnis auf die Feststellung, dass bei der Bemessung des Ersatzes des Verdienstentganges durch das Bundessozialamt auch Nebengebühren berücksichtigt worden seien. Diese Frage hat aber für das Verfahren über die Bemessung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss keine Bedeutung, weil eine Berücksichtigung des Ersatzes für Verdienstentgang bei Bemessung der Nebengebührenzulage nicht in Betracht kommt; daher ist es auch ohne Bedeutung, inwieweit bei Berechnung des Ersatzes für Verdienstentgang nach dem VOG auch allfällige Nebengebühren, die für den Beschwerdeführer erzielbar gewesen wären, berücksichtigt wurden. Diese Beweisanträge sind daher offenbar unerheblich (vgl. § 43 Abs. 2 AVG), weil es auf die damit zu beweisenden Tatsachen nicht ankommt (vgl. die Nachweise zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, I. Band, 2. Auflage, 1998, S. 553).
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120097.X04Im RIS seit
03.10.2008Zuletzt aktualisiert am
26.11.2008