Index
14/03 AbgabenverwaltungsorganisationNorm
GehG 1956 §12 Abs3 Z1;Rechtssatz
Nach § 16 Abs. 2 UFSG gelten für die Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates die dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen für die Beamten der Allgemeinen Verwaltung oder für den Allgemeinen Verwaltungsdienst; nach § 24 UFSG sind im Falle von Verweisungen dieses Gesetzes auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze die betreffenden Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Aus dieser eindeutigen und ausdrücklichen Anordnung folgt, dass auch die in § 16 Abs. 2 UFSG genannten dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind. Die in der Beschwerde erwogene Deutung dieser Bestimmung als statischen Verweis auf die im Zeitpunkt der Kundmachung des UFSG geltende Fassung der dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften kommt somit angesichts der ausdrücklichen Anordnung in § 24 UFSG nicht in Betracht. Die genannten dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gelten nach § 16 Abs. 2 UFSG allerdings nur insoweit, als dieses Gesetz nicht anderes bestimmt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120108.X01Im RIS seit
02.10.2008Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011