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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §12 Abs3;Rechtssatz
Wie sich aus den Gesetzesmaterialien zur Novelle BGBl. I Nr. 119/2002 (1182 BlgNR 21. GP) ergibt, steht die Einführung einer absoluten Obergrenze für die Anrechnung sonstiger Zeiten in § 12 Abs. 3 GehG im Zusammenhang mit dem Entfall des bis dahin vorgesehenen Mitwirkungsrechts des (damaligen) Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport in jenen Fällen, in denen "sonstige Zeiten" zur Gänze angerechnet werden sollen. An die Stelle dieser Mitwirkungsbefugnis trat die Festlegung von Höchstgrenzen, die ausweislich der Gesetzesmaterialien der bisherigen durchschnittlichen Anrechnungspraxis entsprechen. Es kann dem einfachen Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden, wenn er anknüpfend an die frühere Verwaltungspraxis und ausgehend von einer Durchschnittsbetrachtung eine einfache und leicht handhabbare Regelung über die Anrechnung von Vordienstzeiten trifft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120108.X05Im RIS seit
02.10.2008Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011