RS Vwgh 2008/9/5 2005/12/0108

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Veröffentlicht am 05.09.2008
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §12 Abs3;

Rechtssatz

Wie sich aus den Gesetzesmaterialien zur Novelle BGBl. I Nr. 119/2002 (1182 BlgNR 21. GP) ergibt, steht die Einführung einer absoluten Obergrenze für die Anrechnung sonstiger Zeiten in § 12 Abs. 3 GehG im Zusammenhang mit dem Entfall des bis dahin vorgesehenen Mitwirkungsrechts des (damaligen) Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport in jenen Fällen, in denen "sonstige Zeiten" zur Gänze angerechnet werden sollen. An die Stelle dieser Mitwirkungsbefugnis trat die Festlegung von Höchstgrenzen, die ausweislich der Gesetzesmaterialien der bisherigen durchschnittlichen Anrechnungspraxis entsprechen. Es kann dem einfachen Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden, wenn er anknüpfend an die frühere Verwaltungspraxis und ausgehend von einer Durchschnittsbetrachtung eine einfache und leicht handhabbare Regelung über die Anrechnung von Vordienstzeiten trifft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120108.X05

Im RIS seit

02.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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