Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Belastungs- und Entlastungszeugen sind in gleicher Weise zu hören, soweit dies für die Klarstellung des Sachverhaltes erforderlich ist. Wohl findet die Pflicht zur Ermittlung der Wahrheit im Verwaltungsstrafverfahren ihre Grenze darin, dass von weiteren Erhebungen abgesehen werden kann, wenn der Sachverhalt so weit geklärt ist, dass die Behörde auch dann zu einem anderen Ergebnis in der Hauptsache nicht gelangen könnte, wenn die namhaft gemachten Zeugen das bestätigen würden, was der Beschuldigte unter Beweis stellt. Nur unter dieser Voraussetzung darf ein beantragter Zeugenbeweis abgelehnt werden (Hinweis E 31. März 2000, 98/02/0125).
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen BerufungsbehördeSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisBeweiseAllgemein"zu einem anderen Bescheid"Beweismittel ZeugenBeweismittel ZeugenbeweisAblehnung eines BeweismittelsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007020314.X01Im RIS seit
06.10.2008Zuletzt aktualisiert am
01.01.2009