RS Vwgh 2008/9/5 2007/02/0314

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Veröffentlicht am 05.09.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
VStG §24;
VStG §25 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Belastungs- und Entlastungszeugen sind in gleicher Weise zu hören, soweit dies für die Klarstellung des Sachverhaltes erforderlich ist. Wohl findet die Pflicht zur Ermittlung der Wahrheit im Verwaltungsstrafverfahren ihre Grenze darin, dass von weiteren Erhebungen abgesehen werden kann, wenn der Sachverhalt so weit geklärt ist, dass die Behörde auch dann zu einem anderen Ergebnis in der Hauptsache nicht gelangen könnte, wenn die namhaft gemachten Zeugen das bestätigen würden, was der Beschuldigte unter Beweis stellt. Nur unter dieser Voraussetzung darf ein beantragter Zeugenbeweis abgelehnt werden (Hinweis E 31. März 2000, 98/02/0125).

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen BerufungsbehördeSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisBeweiseAllgemein"zu einem anderen Bescheid"Beweismittel ZeugenBeweismittel ZeugenbeweisAblehnung eines Beweismittels

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007020314.X01

Im RIS seit

06.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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