RS Vwgh 2008/9/5 2005/12/0048

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Veröffentlicht am 05.09.2008
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Z4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Sofern bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung eine offenbare Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes vorlag, geht das Fehlen dieser Prozessvoraussetzung von Anbeginn dem Wegfall einer Rechtsverletzungsmöglichkeit während des Beschwerdeverfahrens, der zu dessen Einstellung wegen Gegenstandslosigkeit führen müsste, rechtlich vor (vgl. den hg. Beschluss vom 14. Dezember 1994, Zl. 93/01/1195, sowie das hg. Erkenntnis vom 28. April 2008, Zl. 2005/12/0148).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120048.X02

Im RIS seit

30.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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