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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Z4;Rechtssatz
Sofern bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung eine offenbare Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes vorlag, geht das Fehlen dieser Prozessvoraussetzung von Anbeginn dem Wegfall einer Rechtsverletzungsmöglichkeit während des Beschwerdeverfahrens, der zu dessen Einstellung wegen Gegenstandslosigkeit führen müsste, rechtlich vor (vgl. den hg. Beschluss vom 14. Dezember 1994, Zl. 93/01/1195, sowie das hg. Erkenntnis vom 28. April 2008, Zl. 2005/12/0148).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120048.X02Im RIS seit
30.12.2008Zuletzt aktualisiert am
22.09.2014