RS Vwgh 2008/9/5 2007/12/0077

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Veröffentlicht am 05.09.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

AVG §66 Abs4;
DVG 1984 §13 Abs1;
PG 1965 §65 Abs5 idF 2002/I/119;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die belangte Behörde hätte bei der gegebenen Sachlage richtigerweise zunächst den bei ihr bekämpften erstinstanzlichen Bescheid mit Berufungsentscheidung nach § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben gehabt. Es wäre ihr aber nicht verwehrt gewesen, ZUGLEICH gestützt auf § 13 Abs. 1 DVG den ursprünglichen Bescheid des Landesschulrates über die Feststellung der Nebengebührenwerte des Beamten selbst von Amtswegen aufzuheben: Da die belangte Behörde jene oberste Dienstbehörde ist, deren Personalstand der Beamte im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand angehörte, ist sie die zu einer solchen Erledigung - in erster und letzter Instanz - zuständige Behörde (vgl. zur gebotenen Vorgangsweise in derartigen Konstellationen etwa die hg. Erkenntnisse vom 5. Mai 1969, Zl. 1688/67, und vom 17. Mai 1995, Zl. 95/12/0038).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007120077.X11

Im RIS seit

03.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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