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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die belangte Behörde hätte bei der gegebenen Sachlage richtigerweise zunächst den bei ihr bekämpften erstinstanzlichen Bescheid mit Berufungsentscheidung nach § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben gehabt. Es wäre ihr aber nicht verwehrt gewesen, ZUGLEICH gestützt auf § 13 Abs. 1 DVG den ursprünglichen Bescheid des Landesschulrates über die Feststellung der Nebengebührenwerte des Beamten selbst von Amtswegen aufzuheben: Da die belangte Behörde jene oberste Dienstbehörde ist, deren Personalstand der Beamte im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand angehörte, ist sie die zu einer solchen Erledigung - in erster und letzter Instanz - zuständige Behörde (vgl. zur gebotenen Vorgangsweise in derartigen Konstellationen etwa die hg. Erkenntnisse vom 5. Mai 1969, Zl. 1688/67, und vom 17. Mai 1995, Zl. 95/12/0038).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung KassationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120077.X11Im RIS seit
03.10.2008Zuletzt aktualisiert am
27.03.2019