RS Vwgh 2008/9/5 2008/12/0080

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Veröffentlicht am 05.09.2008
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

BB-SozPG 1997 §22a idF 2001/I/155;
BB-SozPG 1997 §25 Abs4 idF 2003/I/071;
BB-SozPG 1997 §25a Abs2 idF 2005/I/165;
BDG 1979 §15;
BDG 1979 §236b;
B-VG Art140;
B-VG Art7 Abs1;
PG 1965 §41 Abs2 idF 2003/I/071;
StGG Art2;

Rechtssatz

Angesichts der mit einer freiwilligen Karenzierung nach § 22a BB-SozPG verbundenen Vorteile für den betreffenden Beamten (Entfall der Verpflichtung zur Dienstleistung ab dem Zeitpunkt des Antrittes des Karenzurlaubes) sind die von § 25 Abs. 4 und § 25a Abs. 2 BB-SozPG betroffenen (schon vor dem in der zuletzt genannten Bestimmung angesprochenen Zeitpunkt der frühestmöglichen Versetzung in den Ruhestand karenziert gewesenen) Beamten nicht mit solchen zu vergleichen, die, nachdem sie bis dahin zur vollen Dienstleistung verpflichtet gewesen sind, im Laufe des Jahres 2004 durch Erklärung gemäß §§ 15, 236b BDG 1979 ihre Versetzung in den Ruhestand herbeigeführt haben. Diesbezügliche Gleichheitsüberlegungen entbehren somit einer tauglichen Grundlage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008120080.X03

Im RIS seit

08.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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