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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BB-SozPG 1997 §22a idF 2001/I/155;Rechtssatz
Angesichts der mit einer freiwilligen Karenzierung nach § 22a BB-SozPG verbundenen Vorteile für den betreffenden Beamten (Entfall der Verpflichtung zur Dienstleistung ab dem Zeitpunkt des Antrittes des Karenzurlaubes) sind die von § 25 Abs. 4 und § 25a Abs. 2 BB-SozPG betroffenen (schon vor dem in der zuletzt genannten Bestimmung angesprochenen Zeitpunkt der frühestmöglichen Versetzung in den Ruhestand karenziert gewesenen) Beamten nicht mit solchen zu vergleichen, die, nachdem sie bis dahin zur vollen Dienstleistung verpflichtet gewesen sind, im Laufe des Jahres 2004 durch Erklärung gemäß §§ 15, 236b BDG 1979 ihre Versetzung in den Ruhestand herbeigeführt haben. Diesbezügliche Gleichheitsüberlegungen entbehren somit einer tauglichen Grundlage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008120080.X03Im RIS seit
08.10.2008Zuletzt aktualisiert am
01.01.2009